Ein Wintermorgen, die Stufen glatt, der Gehweg eisig – und die Rechnung vom Räumdienst liegt schon auf dem Küchentisch. Was viele Hausbesitzer nicht sehen: Genau hier schlummert ein Steuervorteil, der jedes Jahr ungenutzt bleibt.
Auf der anderen Straßenseite schnurrte der kleine Traktor des Winterdiensts, gelbe Lampe, dampfender Atem. Im Flur, neben den nassen Stiefeln, die Rechnung: 78 Euro für zweimal Räumen und Streuen. Er seufzte, steckte sie in die Schublade. Später, dachte er. Später heißt bei Steuern oft: nie.
Am Abend erzählte er es der Nachbarin. Sie grinste, hob die Augenbraue und sagte: „Das setze ich jedes Jahr ab.“ Er blieb stehen, mitten in der Kälte, und fragte: „Wie bitte?“ Ein Satz, der hängen bleibt.
Winterdienst absetzen – der stille Hebel im Winteralltag
Wer vor dem eigenen Haus den Gehweg räumen lassen muss, bezahlt nicht nur für Sicherheit. Er bezahlt auch Steuern – und kann einen Teil davon zurückholen. Wir alle kennen diesen Moment, wenn der Winterdienst mal wieder überraschend teuer war. Die gute Nachricht: Schneeräumung zählt in Deutschland als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG.
Nehmen wir ein typisches Einfamilienhaus: Der Dienstleister berechnet 600 Euro pro Saison für Räumen und Streuen. 20 Prozent davon mindern direkt die Steuerschuld – hier also 120 Euro. Keine Rechentricks, keine Grauzone. Steuerberater erzählen jedes Jahr die gleiche Geschichte: Viele zahlen, wenige tragen den Betrag in die Steuer ein. Ein kleiner Eintrag mit großer Wirkung.
Rechtlich ist es simpel. Der Winterdienst findet „im Haushalt“ statt – dazu zählt der eigene Grund, die Zufahrt und der angrenzende Gehweg, für den Sie verantwortlich sind. Es geht um reine Arbeitskosten plus Anfahrt, Maschinen- und Servicepauschalen. Es ist ein direkter Steuerabzug, kein Abzug vom Einkommen. Das macht den Vorteil spürbar.
So holst du dir den Steuervorteil in wenigen Schritten
Der Weg führt über die Anlage „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ in der Steuererklärung. Tragen Sie den Jahresbetrag aus der Rechnung Ihres Winterdiensts ein, Name und Adresse des Anbieters dazu. Zahlen Sie unbar, also per Überweisung oder Lastschrift. Bewahren Sie die Rechnung auf – dort sollte Zeitraum, Einsatzort und Leistungsart (Räumen/Streuen) stehen. Mieter nutzen die Nebenkostenabrechnung: Dort muss der Winterdienst gesondert ausgewiesen sein.
Seien wir ehrlich: Das macht am Ende kaum jemand jeden Tag. Genau dann passieren die typischen Fehler. Bar bezahlt? Kein Steuervorteil. Eine Sammelrechnung, auf der nichts konkret steht? Schwierig. Unklare Positionen wie „Winterpauschale“ ohne Datum? Besser nach einer korrigierten Rechnung fragen. Mieter ohne Einzelaufstellung? Beim Vermieter um die Aufschlüsselung bitten, bevor Sie die Steuer abgeben.
„Es sind die kleinen Belege, die am Ende die große Rechnung drehen.“ – sagt eine Steuerberaterin, die jeden Januar Winterdienstrechnungen sortiert.
- Rechnung mit Zeitraum und Adresse des Objekts
- Unbare Zahlung (Überweisung/Lastschrift)
- Leistungsbeschreibung: Räumen, Streuen, Anfahrt
- Für Mieter: Ausgewiesener Anteil in der Nebenkostenabrechnung
- Bei Minijob im Haushalt: Anmeldung über die Minijob-Zentrale
Mehr als Geld: Ein Winter mit leichtem Gewissen
Geld zurück ist schön. Noch besser ist das Gefühl, Ordnung im Winterchaos zu haben. Wenn Sie den Vertrag im Herbst checken, die Zahlung per Dauerauftrag einrichten und den Beleg direkt digital ablegen, gehört der Steuervorteil praktisch schon Ihnen. *Es ist ein Klick im Online-Banking – und ein Häkchen in der Steuer.*
Wer vermietet, denkt anders: Für Vermieter sind die Kosten Werbungskosten und mindern die Mieteinnahmen – auch gut. Eigennutzer nutzen § 35a und ziehen 20 Prozent direkt von der Steuerschuld ab, bis zu 4.000 Euro im Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen insgesamt. Zwei Wege, ein Ziel: weniger Belastung, mehr Luft im Budget.
Und noch etwas passiert: Der Blick auf die Straße wird weicher. Statt Ärger über die nächste Rechnung kommt das leise Gefühl, es klug geregelt zu haben. **Bargeld killt den Steuervorteil.** Alles andere ist erstaunlich leicht.
| Point clé | Détail | Intérêt pour le lecteur |
|---|---|---|
| Winterdienst = haushaltsnahe Dienstleistung | § 35a EStG, Arbeiten auf Grundstück und angrenzendem Gehweg | Klarheit, ob der eigene Fall passt |
| 20 % direkt von der Steuerschuld | Maximal 4.000 € pro Jahr (gesamt für haushaltsnahe Dienstleistungen) | Konkreter finanzieller Vorteil planbar |
| Nur unbare Zahlung mit Rechnung | Überweisung/Lastschrift, genaue Leistungsangaben erforderlich | Fehler vermeiden, Erstattung sichern |
FAQ :
- Wer darf den Winterdienst absetzen?Eigentümer selbst genutzter Immobilien über § 35a EStG; Mieter über die Nebenkostenabrechnung; Vermieter als Werbungskosten bei den Mieteinnahmen.
- Zählt der öffentliche Gehweg vor dem Haus?Ja, wenn Sie laut Räum- und Streupflicht dafür verantwortlich sind. Es gilt als „im Haushalt“ liegende Leistung.
- Wie hoch ist der steuerliche Vorteil konkret?20 % der begünstigten Kosten, höchstens 4.000 € pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen insgesamt. Beispiel 600 € Winterdienst = 120 € Steuerermäßigung.
- Geht das bei Barzahlung oder ohne Rechnung?Nein. Barzahlungen und fehlende Belege werden nicht anerkannt. Unbar zahlen und Rechnung aufheben.
- Was ist mit Hausgemeinschaft und Minijob?WEG: Anteil laut Hausgeldabrechnung ansetzen. Privater Räumer als Minijob im Haushalt: über die Minijob-Zentrale anmelden, dann 20 % ansetzbar.







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